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MP3s - (il)legal |
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Musikstücke im MP3-Format unterliegen den Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes (UrhG). Dem Urheber, z.B. dem Komponisten, stehen danach Urheberpersönlichkeits- und Verwertungsrechte (§§ 12ff. UrhG) zur Seite. In unserem Zusammenhang sind die Verwertungsrechte interessant. Der Urheber hat ein ausschließliches Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht für sein Werk, d.h. nur er kann entscheiden, wann, wo und von wem eine Kopie seines Werkes hergestellt und angeboten werden darf (§§ 16, 17 UrhG). Das bedeutet: ohne Genehmigung des Urhebers läuft gar nichts!
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Was droht bei Verstoß?
Bei einem Verstoß gegen die maßgeblichen Bestimmungen des UrhG kann der Rechtsinhaber Ansprüche geltend machen auf Unterlassung und Schadensersatz sowie evtl. auf Auskunftserteilung. Es droht weiterhin die Vernichtung oder Überlassung der Kopien oder der Vorrichtungen, mit denen die rechtswidrigen Kopien erstellt wurden. Daneben kann man sich sogar strafbar machen. |
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Was muss der User beachten?
Wer auf legale Weise MP3s auf seiner Website zum Download anbieten will, braucht entweder eine Genehmigung des Urhebers oder eine Lizenz von der GEMA. Denn schon das Speichern auf der Festplatte (entweder auf der eigenen oder auf der des Servers) stellt eine Vervielfältigung im Sinne des UrhG dar. Dies ist aber nur mit Zustimmung des Urhebers möglich.
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Der private Gebrauch Eine wichtige Ausnahme stellt die Privilegierung des § 53 UrhG dar. Danach darf man "zum privaten Gebrauch" auch ohne Genehmigung Kopien herstellen. |
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Man darf also nicht:
--Musik im MP3-Format ohne Genehmigung zum Download anbieten. |
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