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Keine Website ohne MP3-Links, kein Magazin ohne MP3-Special. Obwohl das Thema MP3s überall zerredet wird, existieren dennoch die wildesten Gerüchte über dieses Musikformat: "Ich darf MP3s bis zu 24 Stunden auf meinem Computer haben" usw.
Vielen Usern ist nicht bewusst, dass bereits der bloße Download von MP3s illegal sein kann.
Musikstücke im MP3-Format unterliegen den Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes (UrhG). Dem Urheber, z.B. dem Komponisten, stehen danach Urheberpersönlichkeits- und Verwertungsrechte (§§ 12ff. UrhG) zur Seite. In unserem Zusammenhang sind die Verwertungsrechte interessant. Der Urheber hat ein ausschließliches Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht für sein Werk, d.h. nur er kann entscheiden, wann, wo und von wem eine Kopie seines Werkes hergestellt und angeboten werden darf (§§ 16, 17 UrhG). Das bedeutet: ohne Genehmigung des Urhebers läuft gar nichts!
Was droht bei Verstoß?
Bei einem Verstoß gegen die maßgeblichen Bestimmungen des UrhG kann der Rechtsinhaber Ansprüche geltend machen auf Unterlassung und Schadensersatz sowie evtl. auf Auskunftserteilung. Es droht weiterhin die Vernichtung oder Überlassung der Kopien oder der Vorrichtungen, mit denen die rechtswidrigen Kopien erstellt wurden. Daneben kann man sich sogar strafbar machen.
Was muss der User beachten?
Wer auf legale Weise MP3s auf seiner Website zum Download anbieten will, braucht entweder eine Genehmigung des Urhebers oder eine Lizenz von der GEMA. Denn schon das Speichern auf der Festplatte (entweder auf der eigenen oder auf der des Servers) stellt eine Vervielfältigung im Sinne des UrhG dar. Dies ist aber nur mit Zustimmung des Urhebers möglich.
Der private Gebrauch
Eine wichtige Ausnahme stellt die Privilegierung des § 53 UrhG dar. Danach darf man "zum privaten Gebrauch" auch ohne Genehmigung Kopien herstellen.
--Dies bedeutet für den Download von MP3s: mit dem Speichern auf der eigenen Festplatte wird eine Kopie erstellt, die durch § 53 UrhG gedeckt ist. Das gilt allerdings nur dann, wenn es sich bei der heruntergeladenen Version nicht um eine rechtswidrig erstellte MP3-Datei handelt. Wer sich also auf Sites bewegt, die "MP3z", "illegale MP3s", "Albumz" etc. anpreisen, befindet sich jedenfalls nicht auf der sicheren Seite.
--Demjenigen, der MP3s auf seiner Website zum Download anbieten will, hilft die Privilegierung allerdings nicht, weil es hier nicht mehr um den privaten Gebrauch geht.
--Natürlich darf man aufgrund § 53 UrhG aus seiner eigenen (natürlich rechtmäßig erworbenen!) CD-Sammlung MP3s herstellen und diese beispielsweise auf seinem MP3-Player abzuspielen.
Man darf also nicht:
--Musik im MP3-Format ohne Genehmigung zum Download anbieten.
--rechtswidrig erstellte MP3s downloaden. Hier hilft auch § 53 UrhG nicht!
--Links zu Seiten setzen, die rechtswidrig erstellte MP3-Dateien anbieten. Hier drohen strafrechtliche Konsequenzen!
--rechtswidrig erstellte MP3s an Dritte weitergeben oder zur öffentlichen Wiedergabe benutzen (§ 96 UrhG). (Mark Klein)
Links zum Thema:
-- kritisch: netlaw:
http://www.netlaw.de/newsletter/news9904/mp3.htm
-- liberal: c't:
http://www.heise.de/ct/00/05/112/
-- Tonspion:
http://www.tonspion.de
-- Vitaminic:
http://www.vitaminic.de
Zuletzt aktualisiert am: 14.07.2000 © JavaJim 2000