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Strafbare Links


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Infos zum AutorInfos zum Autor Im Bereich "Strafrecht und Internet" brachte 1997 der Fall Marquardt eine Wende: erstmals standen nicht mehr die Service-Provider, sondern eine Einzelperson im Mittelpunkt. Es ging um die Frage, ob das Setzen eines Links auf eine Zeitschrift, die einen Artikel über die Durchführung von Sabotageakten enthielt, strafbar ist. Seitdem stellt sich für jeden User die Frage: mache ich mich strafbar, wenn ich auf eine solche Seite verlinke?
 


Linksammlung
zum Thema

 

Das Setzen von Links auf der eigenen Website ist grundsätzlich zulässig und bedarf keiner besonderen Erlaubnis. Jedoch bleibt nicht jede Verlinkung folgenlos: strafrechtliche Konsequenzen können sich zum einen ergeben aus der Art und Weise, wie der Link gesetzt wird, zum anderen aus dem Inhalt der Website, auf die verwiesen wird.
 

   

die Ausgestaltung des Links

Bei der Frage der Art und Weise der Verlinkung kommen vor allem die sogenannten Straftaten gegen die Ehre, z.B. die Beleidigung (§185), in Betracht. Verlinkt man etwa unter der Bezeichnung "hier geht's zum größten Looser aller Zeiten", kann man sich strafbar machen.
 

 
   

der Link auf strafbare Inhalte

Der zweite Aspekt betrifft die Frage, ob ein Link auf eine andere Website, die strafbare Inhalte bietet, selbst strafbar ist. Als Straftaten, die durch die verlinkte Website verwirklicht werden, kommen z.B. in Betracht: eine Anleitung zu Straftaten (§130a StGB), die Verbreitung von Propagandamitteln oder Verwendung von Kennzeichen (z.B. Hakenkreuze, SS-Runen) verfassungswidriger Organisationen auf der Website (§§ 86, 86a StGB), die Darstellung von Kinder- oder Gewaltpornographie (§184 StGB), oder Urheberrechtsverletzungen (§106 UrhG) wie bei illegalen MP3-Sites. Die Strafbarkeit desjenigen, der diese Website geschaffen und ins Netz gestellt hat, steht außer Zweifel.
 

 
   

die eigene Strafbarkeit

In der Literatur ist man sich weitgehend einig, dass man sich bei einer Link-Setzung als Gehilfe strafbar macht. Die eigene Tathandlung liegt darin begründet, dass man einer größeren Personenzahl Zugang zu der betreffenden Website verschafft. Strafbar macht man sich daher jedoch nur, wenn man Kenntnis vom strafbaren Inhalt der verlinkten Website hat. Bei der "Kettenverweisung" (man verweist auf eine Website, die ihrerseits auf eine Website mit strafbaren Inhalt verweist), macht man sich in den meisten Fällen mangels Vorsatzes nicht strafbar.
 

 
   

der distanzierende Zusatz

Ein Hinweis, dass man sich mit dem Inhalt nicht identifiziere bzw. ihn nicht billige, führt nicht unbedingt zur Straflosigkeit. Denn eine strafbare Beihilfe liegt auch dann vor, wenn man den Erfolg der Haupttat billigend in Kauf nimmt (bedingter Vorsatz). Beispiel illegale MP3-Site: Weiß man, dass man mit seinem Link User auf diese Site führt, die wiederum MP3s downloaden können und damit illegale MP3s verbreitet werden (= Erfolg i.S.d. §106 UrhG), und setzt man trotz dieser Kenntnis den Link, dann liegt bedingter Vorsatz vor (Formel: "Sei's drum, ich mach' es trotzdem").
 

 
   

Fazit

Der "normale" User verlinkt sowieso nicht auf NS-Seiten oder auf Kinderpornographie. Ansonsten gilt: Zuerst mal schauen, worauf man verlinkt, im Zweifelsfall den Link lieber weglassen. Denn macht man sich strafbar, drohen Freiheits- bzw. Geldstrafe.
 
Weiterführende Artikel:
-- Norbert P. Flechsig/ Detlev Gabel: "Strafrechtliche Verantwortlichkeit im Netz durch Einrichten und Vorhalten von Hyperlinks". In: Computer und Recht (CR), 6/1998, S. 351-358
-- Irini E. Vassilaki: "Strafrechtliche Verantwortlichkeit durch Einrichten und Aufrechterhalten von elektronischen Verweisen (Hyperlinks)". In: Computer und Recht (CR), 2/1999, S. 85-93


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Mark Klein
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